Im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September darf nur an besonders ausgewiesenen
Plätzen ein Feuer entfacht werden. Das dafür nötige Holz ist
mitzuführen oder bereits vorhanden.
Im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September darf nur an besonders ausgewiesenen
Plätzen und höchstens drei Nächte lang gezeltet werden. Für einen
längeren Zeltaufenthalt an ein- und derselben Stelle ist die Erlaubnis der
Provinzialregierung einzuholen.
Das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen ist verboten. Auf dem
vereisten Meer darf innerhalb des Nationalparks nur mit Motorschlitten
gefahren werden, um den aktuellen Küstenabschnitt zu passieren oder um zu
Fischgründen auf dem vereisten Meer zu gelangen.
Das Jetski-Fahren ist untersagt.
Die Zerstörung oder Beschädigung von Naturgegenständen oder natürlichen
Strukturen ist verboten.
Das Angeln in Seen, Teichen und Gewässern ist nicht gestattet
Das Klettern auf Nistbäume, das Sammeln von Insekten oder die Störung
bzw. Schadenzuführung des Tierlebens auf jede andere Weise ist verboten.
Das Landen mit Luftfahrzeugen ist verboten.
Hunde sind an der Leine zu führen.
Das Reiten ist nur mit Zustimmung der Provinzialregierung gestattet.
Das Fahrradfahren ist außer auf dem Küstenweg zwischen dem Südund
Nordeingang untersagt.
Das Ausgraben von Pflanzen, Moosen, Flechten oder auf Holz lebenden
Pilzen ist untersagt.
Es dürfen weder Bäume gefällt, noch lebende oder tote Bäume oder
Büsche beschädigt werden.
Wissenschaftliche Untersuchungen, Wettkämpfe, das Betreiben von
Lagern u.a. wiederkehrende organisierte Veranstaltungen dürfen nur mit
Erlaubnis der Provinzialregierung durchgeführt werden.